Bestätigte Bruttomasse - Verifizierte Bruttomasse (VGM) gem. SOLAS

Historie: Im November 2014 hat die International Maritime Organization (IMO) beschlossen, daß Container ab dem 01.07.2016 nur noch mit verifizierter (bestätigter) Bruttomasse auf ein Seeschiff verladen werden dürfen. Ohne die bestätigte Bruttomasse wird ab dem Zeitpunkt der Einführung ohne Übergangsfrist, eine Verladung ausgeschlossen sein. Dies gilt für alle Container (Gefahrgut- und Nichtgefahrgutcontainer). In der Vergangenheit wurden erhebliche Differenzen zwischen dem "angemeldeten" und dem "tatsächlichen" Containergewicht festgestellt - woraus vermutlich auch Schiffsunfälle resultierten. Dieses Verfahren soll für mehr Sicherheit für Schiff und Besatzung sowie Hafenarbeiter und Terminals sorgen.

Was ist unter "bestätigter/verifizierter Bruttomasse" zu verstehen? Was ändert sich?

Bruttomasse = Gesamtmasse aus den Gewichten aller Packstücke sowie Ladungsgegenständen, Staumaterial und anderen Verpackungs-und Sicherungsmaterialien sowie dem Eigengewicht des Containers.

Bestätigte/verifizierte Bruttomasse = Die durch eine der im folgenden beschriebenen 2 Methoden festgestellte und durch eine ermächtigte Person bestätigte Bruttomasse.

Feststellung und Dokumentation der bestätigten Bruttomasse

Der Shipper/Befrachter ist für die Feststellung und Dokumentation der bestätigten Bruttomasse verantwortlich. Es gibt zwei Methoden:

1. Methode: Wiegen des beladenen und versiegelten Containers mit einer Waage der Genauigkeitsklasse IIII oder höher nach der Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen (2014/31/EU). Bei Verwiegung des Containers samt Straßenfahrzeug ist das Eigengewicht plus Gewicht des Treibstoffs abzuziehen – siehe Ziffer 11.1 der Richtlinie zur Bestimmung der verifizierten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475).

2. Methode: Bestimmung der Bruttomasse durch die Berechnung und Addition der einzelnen Bestandteile.  Die verwendete Berechnungsmethode muss zertifiziert sein, wobei es keine speziellen Zulassungs- oder Zertifizierungsverfahren geben wird. Die gebotene Zertifizierung kann im Rahmen der laufenden Zertifizierungsverfahren (z.B. AEO, ISO 9001, 28001) und unter Beibehaltung bereits entwickelter Geschäftsprozesse sichergestellt werden.

Die in Deutschland zuständige Aufsichtsbehörde BG Verkehr hat das durch sie selbst zugelassene und anerkannte Berechnungsverfahren zur Anwendung der Methode 2 der Ermittlung der verifizierten Bruttomasse veröffentlicht. Mit der Anwendung dieses Verfahrens ist es auch Verladern, die über keine bestehende Zertifizierung verfügen, möglich, die verifizierte Bruttomasse nach der Methode 2 der SOLAS-Regelung zu ermitteln. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Berechnung der Einzelmassen anhand des von der BG Verkehr entwickelten und veröffentlichten Musterverfahrens/Berechnungsblattes vorgenommen und dokumentiert wird. Die Aufbewahrungsfrist dieser Dokumentation beträgt mindestens 3 Monate nach Abschluss der Seereise des Containers.

Die Berechnung/Dokumentation kann auch in bereits verwendeten IT-Systemen erfolgen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Ermittlung analog zu dem Musterverfahren mittels der Addition verifizierter Angaben erfolgt und nachvollzogen werden kann. Auf Verlangen sind diese Dokumentationen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Unter Beachtung dieser Vorgaben gilt diese Art der Berechnung in Deutschland als ein genehmigtes und zertifiziertes Verfahren (Methode 2) im Sinne der SOLAS-Richtlinie.

Übermittlung der bestätigten Bruttomasse des Containers

Der Shipper/Befrachter ist für die rechtzeitige Übermittlung der bestätigten Bruttomasse (vor dem Laden des Schiffes) an die Reederei bzw. den Spediteur verantwortlich. Aus dem Dokument muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um die bestätigte Bruttomasse per Container handelt. Das Dokument (ungeachtet der Form) muss von einer vom Befrachter/Shipper bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Die elektronische Signatur ist ebenfalls zulässig oder der Name der ermächtigten Person in Grossbuchstaben darf die Unterschrift ersetzen.
Mit der rechtzeitigen Übermittlung der bestätigten Bruttomasse an die Reederei bzw. dem Spediteur ist die Pflicht des Befrachters/Shippers erfüllt. Der Zeitpunkt wird individuell von den Reedereien festgelegt werden.

Fazit: Diese Neuregelung bedeutet nur, dass der Container verladen werden kann. Entscheidend für die Verladung ist letztendlich immer noch der Kapitän oder die Reederei.

Diese Vorschrift gilt nicht für Container, die auf einem Chassis oder Anhänger mit einem Ro-Ro Schiff auf einer kurzen Seestrecke verschifft werden sollen. Aber auch Fahrzeuge und Offshore-Container sind ausgeschlossen. Schüttgüter aber auch Schrott, Abfall und Getreide sind nach Methode 1 zu verwiegen.

Richtlinien zur Bestimmung des Containergewichts

www.deutsche-flagge.de/de/faq

Erklärung über die Bestätigung der Bruttomasse (VGM)

Musterverfahren zur Verifizierung der Bruttomasse